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Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009Gemäß §§ 40 ff Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2009 können produzierende Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der abzunehmenden EEG-Strommengen stellen. In § 41 EEG werden die Anforderungen für die Antragstellung dargestellt. Diese umfassen u.a. den Nachweis, dass der Energieverbrauch des Unternehmens und die Potentiale zur Minimierung des Energieverbrauches systematisch erhoben und bewertet worden sind. Die Voraussetzungen (nach § 41 Abs. 1Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 2 EEG 2009) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale werden im Untermerkblatt II A.1 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle präzisiert. Alle eingesetzten Energieträger werden erfasst und analysiert. Im zweiten Schritt werden alle Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte erfasst und analysiert und im dritten Schritt die Einsparpotentiale bewertet. Die Erfüllung der Anforderungen wird durch ein Audit überprüft und mit einem Zertifikat bescheinigt.
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